Satzung

Präambel

Der Verband der landwirtschaftlichen Wildhalter Mitte- West e.V. Landesverband Rheinland Pfalz, Hessen und Saarland ist der Zusammenschluss aller Wildhalter der aufgeführten Länder, die sich zu einer ordnungsgemäßen, artgerechten und gesetzeskonformen Wildhaltung verpflichten und die Regelungen und Bestimmungen dieser Satzung anerkennen und befolgen.

Die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere ist oberstes Primat der landwirtschaftlichen Wildhaltung.

Auch bei der Anwendung und Umsetzung aller betriebswirtschaftlichen Grundsätze bleiben das Tierwohl und der Umweltschutz das primäre Ziel und oberstes Gebot aller organisierten Mitglieder.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verband ist der Zusammenschluss der Wildhalter in Rheinland Pfalz, Hessen und Saarland und führt den Namen „Verband landwirtschaftliche Wildhaltung Mitte-West e.V. Landesverband Rheinland Pfalz, Hessen und Saarland.

Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgabe

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabeordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Zweck des Verbandes ist es, die wildhaltenden Mitglieder in allen Fragen der Haltung, Produktionstechnik sowie der Vermarktung zu beraten, zu unterstützen und zu fördern.
Insbesondere durch Aus- und Fortbildung sowie umfangreiche Information seiner Mitglieder.
Er vertritt die Belange der landwirtschaftlichen Wildhaltung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden.
Der Verband unterstützt und fördert wissenschaftliche Untersuchungen und Studien im Zusammenhang mit der Wildhaltung und gibt die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Studien und Untersuchungen zur Information und Weiterbildung an seine Mitglieder weiter.

§ 3
Mitgliedschaft

Dem Verband "Landwirtschaftliche Wildhaltung Mitte-West e.V." gehören an:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

Zu 1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die landwirtschaftliche Wildhalter sind.
Zu 2. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die selbst kein Wild halten, aber im Übrigen die Interessen des Verbandes fördern.
Zu 3. Für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste für den Verband kann einem Mitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird vom Vorstand beantragt und ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die erworbene Mitgliedschaft kann frühestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Mitglied gekündigt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten

(1) Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge sind in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vor der Versammlung bei dem Vorsitzenden einzureichen.

(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Förderung, Beratung und Betreuung durch den Verband im Rahmen der Möglichkeiten des Verbandes.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die Regelungen dieser Satzung zu befolgen sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse umzusetzen
- lles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes oder der Wildhaltung im Allgemeinen schädigen könnte.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

(1) 1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, frühestens nach einer Frist von zwei Jahren, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss,
3. durch Ausschluss, aus wichtigen Gründen durch den Vorstand.
(2) Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlich begründeten Ausschlusserklärung, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Bei Stimmengleichheit gilt die Berufung als abgelehnt
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 7
Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verband erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres austritt.
(3) Der Beitrag ist eine sogenannte Bringschuld und ohne jährliche Rechnungsstellung zu zahlen. Für Neuaufnahmen wird das Lastschriftverfahren angewandt.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Gesamtvorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse, auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des Verbandes dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Jahr durchzuführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er jedoch verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienen Mitglieder Beschlussfähig.
(6) An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§ 10
Aufgabe der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes;
  2. Wahl von Kassenprüfern;
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren;
  6. Beschlussfassung über Inhalte der Geschäftsordnung;
  7. Entscheidung über die Berufung von ausgeschlossenen Mitgliedern.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie alle Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
   1. dem Vorsitzenden,
   2. dem stellvertretenden Vorsitzenden.
   3. dem Geschäftsführer
   4. dem Schatzmeister
   5. dem Schrift- und Protokollführer

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

b) dem Gesamtvorstand;

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie
   6. dem Referent für Ausbildung
   7. Referent für Öffentlichkeitsarbeit
   8. zwei Beisitzer
   9. beratende Mitglieder soweit Benötigt und gewünscht

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und zwar jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung im Außenverhältnis.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall.
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus den Arbeitsgebieten für die sie gewählt sind.

(3) In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer ordentliches Mitglied ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus, so kann der Vorstand ein anderes Verbandsmitglied kommissarisch, für die Erfüllung der offenen Aufgaben, in den Vorstand berufen.
Dieses kommissarisch ernannte Vorstandsmitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo es entweder im Amt bestätigt wird oder eine Neuwahl stattfindet.

(4) Der Gesamtvorstand ist, bei ordnungsgemäßer Einladung, ungeachtet der Anzahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann Aufgaben an Nichtvorstandsmitglieder delegieren.
Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand, für die Dauer des Bedarfes, Referenten in den Vorstand berufen.
Die Referenten nehmen an allen Versammlungen und Vorstandssitzungen teil. Sie haben bei Vorstandssitzungen jedoch nur beratende Funktion und somit kein Stimmrecht.

(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie können für Tätigkeiten im Interesse des Verbandes eine Entschädigung entsprechend den Entschädigungssätzen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz beantragen und erhalten.

(7) Das gleiche gilt für die Mitglieder in Ausschüssen sowie für die weiteren beratenden Mitglieder.

§ 12
Kassenführung

Der Schatzmeister ist verpflichtet alle Einnahmen und Ausgaben, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung, getrennt nach Belegen, fortlaufend zu buchen.
Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag und der Betrag ersichtlich sein.
Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung den Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder den Kassenprüfern, auf Verlangen, zur Einsichtnahme, unverzüglich vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist jeweils, vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung, von zwei, aus den Reihen der Mitglieder, für das laufende Geschäftsjahr gewählten, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
Diese beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§ 13
Geschäftsordnung

Der Verband regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erstellt wird und der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14
Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Verbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweckes verwandt.
Die Förderung und finanzielle Unterstützung von Studien und Untersuchungen zur Förderung und Verbesserung der Wildhaltung stellt ausdrücklich einen satzungsgemäßen Zweck dar.

§ 15
Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zwecke, mit einer Frist von einem Monat, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung beschließt auch über die Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

§ 16

Sollten einzelne Paragraphen oder Formulierungen dieser Satzung durch das zuständige Vereinsregister beanstandet werden oder Bedenken zur Rechtskonformität bestehen, so ist der Vorstand berechtigt, diese Paragraphen oder Formulierungen, im Sinne der gefassten Beschlüsse zu ändern.
Die Satzung im Ganzen sowie die weitern Paragraphen und Formulierungen behalten ihre Gültigkeit und werden von der oder den Beanstandungen nicht Tangiert.

Die geänderte Satzung soll, nach Prüfung durch das zuständige Amtsgericht und Erfüllen aller für eine Satzungsänderung erforderlichen Bedingungen, umgehend in Kraft treten.

Satzung vom 12.05.1995, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach,
Registerblatt VR 1847 am 09.01.1996.
geändert am 20.04.2013, §§ 1,3+11, eingetragen am 12.06.2013, Blatt 35-37 der Akten
Zuletzt geändert am 19.11.2022. §§ 1,2,3,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14,15 und 16